Allgemeine Verkaufsbedingungen für kaufmännischen Geschäftsverkehr
Martin Kelter Verlag GmbH & C0. KG

 

1. Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder

     abweichende Bedingungen des Auftraggebers/Kunden (im Folgenden Besteller,

     Auftraggeber, Kunde oder Vertragspartner genannt) werden nicht anerkannt, es sei

     denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. 

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, Unternehmen,

     juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sonder-

     vermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

(3) Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser

     Verkaufsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäfts-

     bedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Dies

     gilt insbesondere für Folge- und Ergänzungsaufträge.

 

2. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Urheberrecht

(1) An ein Angebot gem. § 145 BGB ist der Besteller 4 Wochen gebunden. Wir können ein solches Angebot innerhalb der Bindungsfrist annehmen.

(2) Unsere Beschreibungen, Kostenvoranschläge und Angebote sind, außer bei

     ausdrücklich anderslautender schriftlicher Formulierung, freibleibend und

     unverbindlich. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und

     anwendungstechnischen Anweisungen oder Beschreibungen sollen nur informativ

     wirken und allgemeine Kenntnisse vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart

     worden ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.

(3) Wir behalten uns vor, bei der Auftragsausführung technische Änderungen

      vorzunehmen, soweit  sich dies aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung

      und/oder im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage oder

      sonstigen Ware/Leistung als dienlich erweist und für den Besteller zumutbar

      ist.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die sämtlichst und stets vertraulich zu behandeln sind, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.

(5) Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer

     zuverlässiger Unternehmen und/oder Personen zu bedienen.

  

3. Preise

(1) Preisangaben verstehen sich ab unserem Geschäftssitz ausschließlich

     Verpackung, Transport, Transportversicherung, Zoll, TÜV-Gebühren und

     Montage, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Bei

     Kalkulations- und/oder sonstigen Irrtümern bleibt eine Berichtigung unserer

     Angebots- und Rechnungspreise vorbehalten.

(2) Unabhängig von vorstehend (1) können wir Preise entsprechend ändern, wenn

     nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,

     insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, öffentlichen Abgaben,

     Nebengebühren oder Frachten eintreten und die Lieferung oder Leistung mehr

     als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht wird. Dies wird dem Besteller auf

     Verlangen nachgewiesen. Preisänderungen können nicht durchgeführt werden,

     wenn ausdrücklich ein Festpreis schriftlich vereinbart worden ist. Eine Preiserhöhung

     aufgrund vor Vertragsschluss eingetretener Kostensteigerungen ist ausgeschlossen.

(3) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden

     Mehrwertsteuer.

 

4. Zahlungsbedingungen

(1) Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis

     innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von

     8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Falls uns ein höherer

     Verzugsschaden entstanden ist, hat der Besteller diesen bei Nachweis zu zahlen.

(4) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche

     rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller

     zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch

     auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(5) Die Annahme von Schecks, Wechseln oder anderen Wertpapieren erfolgt nur

     erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungs-

     möglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung

     stehenden Kosten durch den Besteller. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten

     des Bestellers und sind sofort fällig.

(6) Bei Teillieferungen oder -leistungen steht uns das Recht zu, entsprechende Teilbeträge

     zu fordern.

(7) Sämtliche unserer Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa herein-

     genommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbe-

     dingungen durch den Besteller nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden,

     die geeignet sind, dessen Kreditwürdigkeit zu mindern.

 

5. Liefer- und Leistungszeit, Lieferung

(1) Angaben über Lieferfristen und -termine gelten als unverbindlich, es sei denn, dass

     wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

(2) Der Beginn der durch uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen

     Fragen voraus.

(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs-

     gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht

     erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten,

     so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden einschließlich

     etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Ferner verlängern sich für den

     Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist, unsere

     Leistungsfristen. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor.

(5) Sofern die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes (4) vorliegen, geht die

     Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem

     Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug

     geraten ist.

(6) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer, außergewöhnlicher und

     unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebs-

     störungen, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,

     Energieversorgungsschwierigkeiten usw.  - auch wenn sie bei Vorlieferanten

     eintreten - verlängert sich, wenn unser Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung

     seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der Hinderung sowie

     einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die angegebenen Umstände die

     Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der

     Lieferverpflichtung frei, es sei denn, wir haben die Umstände hierfür zu vertreten.

     Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller

     unverzüglich benachrichtigt haben.

(7) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn,

      solche sind dem Besteller nicht zumutbar.

(8) Wenn zwischen dem Besteller und uns keine Vereinbarung über den Versand

     getroffen worden ist, erfolgt dieser nach unserem Ermessen, wobei wir nicht

     verpflichtet sind, die günstigste Art der Versendung zu wählen.

(9) Wird eine vereinbarte Leistungs-/Lieferfrist in Folge unseres eigenen Verschuldens

      nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt

      oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, unter Ausschluss weiterer

      Ansprüche unser Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist

      berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

      Die Verzugsentschädigung beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs

      jeweils 0,5 %, insgesamt jedoch höchsten 5 % des Netto-Preises für den Teil der

      Lieferung oder Leistung, mit der wir uns in Verzug befunden haben. Ein Rücktritt

      und/oder die Geltendmachung der Verzugsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn

      sich unser Vertragspartner selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und uns der Nachweis eines 

     niedrigeren Schadens vorbehalten.

 

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bzw. an dem Liefergegenstand

     (im Folgenden Sache genannt) bis zum vollständigen Zahlungseingang aus dem

     jeweiligen Vertrag vor; bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als

     Sicherung unserer Saldenforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf

     besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei vertragswidrigem Verhalten

     des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener

     Fristsetzung und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, die Sache zurückzunehmen.

     In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei

     denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache

     durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache

     zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des

     Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er

     verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden

     ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten

     erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich

     schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Klage gem. § 771 ZPO

     erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und

     außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, stellt der

     Besteller uns hiervon frei.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu

      verkaufen, bei Zahlungsrückständen jedoch nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.

      Er tritt uns sicherheitshalber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-

      Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung

      gegen seine Abnehmer und Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die

      Sache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist; wir nehmen die Abtretung

      hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der

      Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt

      hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, so lange

      der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht

      in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines

      Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

      Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Schuldner uns abgetretene

      Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen

      Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Besteller wird stets für uns

      wahrgenommen. Wir die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen

      verarbeitet bzw. verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache

      im Verhältnis des Wertes der Sache (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer)

      zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch

      Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie die unter Eigentums-

      vorbehalt gelieferte Sache.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der

      realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als

      10 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.

 

7. Gefahrübergang, Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder andere

      schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, ist Lieferung an unserem Geschäftssitz

      vereinbart, der Gefahrübergang richtet sich nach §§ 446, 447 BGB.

(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung

      werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der

      Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transport-

      versicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

8. Mängelgewährleistung/Schadensersatz

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach

      § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß

     und schriftlich nachgekommen ist.

(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der von uns gelieferten Ware oder

      Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferungberechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck  der Mängelbeseitigung erforderlichen

      Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch

      erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort

      verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl

      berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die entsprechende Herabsetzung

      des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Liefergegenstände ein Jahr, gerechnet

     ab Gefahrübergang, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart

     worden ist. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf

     Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend

     gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Sofern nicht

     im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, sind Ansprüche des Vertragspartners

     bei Sachmängeln an gebrauchten Liefergegenständen ausgeschlossen.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten

      Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei

      natürlicher Abnutzung bzw. Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahren-

      übergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter

      oder unsachgemäßer Verwendung, übermäßiger Beanspruchung oder

      fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeigneter Betriebsmittel,

      bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (z.B. Feuchtigkeit,

      starke Erwärmung, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht,

      sonstigen Temperatur- oder Witterungseinflüssen, chemische, elektronische

      oder elektrische Einflüsse) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt

      sind, sofern die Schäden nicht auf unser vorsätzliches oder grob fahrlässigen

      Verhalten zurückzuführen sind. Werden von unserem Vertragspartner oder

      von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen,

      so bestehen für diese und die daraus bestehenden Folgen ebenfalls keine

      Mängelansprüche.

(6) Ebenso ist Voraussetzung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand

      ordnungsgemäß instandgehalten, den Liefervorschriften oder unseren Betriebs-

      und Bedienungsanleitungen entsprechend gewartet und behandelt und

      sachgemäß bedient wird.

 

9. Haftung

(1) Wir haften auf Schadensersatz grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober

      Fahrlässigkeit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter

      oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

(2) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem Absatz (1) gilt nicht bei der

      fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (so genannte Kardinalpflichten)

      durch uns, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei der Übernahme einer

      Garantie, bei Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

      Gesundheit durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen entstehen und bei der

      Haftung nach Produkthaftungsgesetz.

(3) Im Falle der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

     (Kardinalpflichten) ist unsere Haftung auf den vertragstypischen bei

     Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt; für nicht vorhersehbare sowie mittelbare und Folgeschäden haften wir nicht. Kardinalpflichten

     sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag

     sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es

     handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die

     Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und die für die Erreichung

     des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

(4) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften

     sind begrenzt auf den Schaden, hinsichtlich dessen der Besteller durch die

     Zusicherung abgesichert werden sollte. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober

     Fahrlässigkeit durch uns.

 

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht und Sonstiges

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder etwas

      anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort

      und Gerichtsstand.

(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen

     den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

     Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sollte sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam oder

      undurchführbar erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

(4) Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen der gesonderten schriftlichen 

     Vereinbarung.