Allgemeine Verkaufsbedingungen für kaufmännischen Geschäftsverkehr
Martin Kelter Verlag GmbH & C0. KG
1. Allgemeines/Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder
abweichende Bedingungen des Auftraggebers/Kunden (im Folgenden Besteller,
Auftraggeber, Kunde oder Vertragspartner genannt) werden nicht anerkannt, es sei
denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, Unternehmen,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sonder-
vermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
(3) Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Verkaufsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäfts-
bedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Dies
gilt insbesondere für Folge- und Ergänzungsaufträge.
2. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Urheberrecht
(1) An ein Angebot gem. § 145 BGB ist der Besteller 4 Wochen gebunden. Wir können ein solches Angebot innerhalb der Bindungsfrist annehmen.
(2) Unsere Beschreibungen, Kostenvoranschläge und Angebote sind, außer bei
ausdrücklich anderslautender schriftlicher Formulierung, freibleibend und
unverbindlich. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und
anwendungstechnischen Anweisungen oder Beschreibungen sollen nur informativ
wirken und allgemeine Kenntnisse vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart
worden ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.
(3) Wir behalten uns vor, bei der Auftragsausführung technische Änderungen
vorzunehmen, soweit sich dies aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung
und/oder im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage oder
sonstigen Ware/Leistung als dienlich erweist und für den Besteller zumutbar
ist.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die sämtlichst und stets vertraulich zu behandeln sind, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.
(5) Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer
zuverlässiger Unternehmen und/oder Personen zu bedienen.
3. Preise
(1) Preisangaben verstehen sich ab unserem Geschäftssitz ausschließlich
Verpackung, Transport, Transportversicherung, Zoll, TÜV-Gebühren und
Montage, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Bei
Kalkulations- und/oder sonstigen Irrtümern bleibt eine Berichtigung unserer
Angebots- und Rechnungspreise vorbehalten.
(2) Unabhängig von vorstehend (1) können wir Preise entsprechend ändern, wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, öffentlichen Abgaben,
Nebengebühren oder Frachten eintreten und die Lieferung oder Leistung mehr
als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht wird. Dies wird dem Besteller auf
Verlangen nachgewiesen. Preisänderungen können nicht durchgeführt werden,
wenn ausdrücklich ein Festpreis schriftlich vereinbart worden ist. Eine Preiserhöhung
aufgrund vor Vertragsschluss eingetretener Kostensteigerungen ist ausgeschlossen.
(3) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden
Mehrwertsteuer.
4. Zahlungsbedingungen
(1) Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von
8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Falls uns ein höherer
Verzugsschaden entstanden ist, hat der Besteller diesen bei Nachweis zu zahlen.
(4) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Die Annahme von Schecks, Wechseln oder anderen Wertpapieren erfolgt nur
erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungs-
möglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung
stehenden Kosten durch den Besteller. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten
des Bestellers und sind sofort fällig.
(6) Bei Teillieferungen oder -leistungen steht uns das Recht zu, entsprechende Teilbeträge
zu fordern.
(7) Sämtliche unserer Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa herein-
genommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbe-
dingungen durch den Besteller nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden,
die geeignet sind, dessen Kreditwürdigkeit zu mindern.
5. Liefer- und Leistungszeit, Lieferung
(1) Angaben über Lieferfristen und -termine gelten als unverbindlich, es sei denn, dass
wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
(2) Der Beginn der durch uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs-
gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Ferner verlängern sich für den
Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist, unsere
Leistungsfristen. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor.
(5) Sofern die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes (4) vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
(6) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer, außergewöhnlicher und
unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebs-
störungen, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,
Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten
eintreten - verlängert sich, wenn unser Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung
seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der Hinderung sowie
einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die angegebenen Umstände die
Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der
Lieferverpflichtung frei, es sei denn, wir haben die Umstände hierfür zu vertreten.
Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller
unverzüglich benachrichtigt haben.
(7) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn,
solche sind dem Besteller nicht zumutbar.
(8) Wenn zwischen dem Besteller und uns keine Vereinbarung über den Versand
getroffen worden ist, erfolgt dieser nach unserem Ermessen, wobei wir nicht
verpflichtet sind, die günstigste Art der Versendung zu wählen.
(9) Wird eine vereinbarte Leistungs-/Lieferfrist in Folge unseres eigenen Verschuldens
nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt
oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, unter Ausschluss weiterer
Ansprüche unser Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs
jeweils 0,5 %, insgesamt jedoch höchsten 5 % des Netto-Preises für den Teil der
Lieferung oder Leistung, mit der wir uns in Verzug befunden haben. Ein Rücktritt
und/oder die Geltendmachung der Verzugsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
sich unser Vertragspartner selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und uns der Nachweis eines
niedrigeren Schadens vorbehalten.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bzw. an dem Liefergegenstand
(im Folgenden Sache genannt) bis zum vollständigen Zahlungseingang aus dem
jeweiligen Vertrag vor; bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als
Sicherung unserer Saldenforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener
Fristsetzung und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, die Sache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache
durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache
zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des
Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Klage gem. § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, stellt der
Besteller uns hiervon frei.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen, bei Zahlungsrückständen jedoch nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.
Er tritt uns sicherheitshalber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer und Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Sache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist; wir nehmen die Abtretung
hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, so lange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Schuldner uns abgetretene
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Besteller wird stets für uns
wahrgenommen. Wir die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet bzw. verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Sache (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer)
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie die unter Eigentums-
vorbehalt gelieferte Sache.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
10 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.
7. Gefahrübergang, Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder andere
schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, ist Lieferung an unserem Geschäftssitz
vereinbart, der Gefahrübergang richtet sich nach §§ 446, 447 BGB.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung
werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transport-
versicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
8. Mängelgewährleistung/Schadensersatz
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
und schriftlich nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der von uns gelieferten Ware oder
Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferungberechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die entsprechende Herabsetzung
des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Liefergegenstände ein Jahr, gerechnet
ab Gefahrübergang, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart
worden ist. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf
Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend
gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Sofern nicht
im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, sind Ansprüche des Vertragspartners
bei Sachmängeln an gebrauchten Liefergegenständen ausgeschlossen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung bzw. Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahren-
übergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter
oder unsachgemäßer Verwendung, übermäßiger Beanspruchung oder
fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeigneter Betriebsmittel,
bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (z.B. Feuchtigkeit,
starke Erwärmung, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht,
sonstigen Temperatur- oder Witterungseinflüssen, chemische, elektronische
oder elektrische Einflüsse) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind, sofern die Schäden nicht auf unser vorsätzliches oder grob fahrlässigen
Verhalten zurückzuführen sind. Werden von unserem Vertragspartner oder
von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus bestehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
(6) Ebenso ist Voraussetzung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand
ordnungsgemäß instandgehalten, den Liefervorschriften oder unseren Betriebs-
und Bedienungsanleitungen entsprechend gewartet und behandelt und
sachgemäß bedient wird.
9. Haftung
(1) Wir haften auf Schadensersatz grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
(2) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem Absatz (1) gilt nicht bei der
fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (so genannte Kardinalpflichten)
durch uns, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei der Übernahme einer
Garantie, bei Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen entstehen und bei der
Haftung nach Produkthaftungsgesetz.
(3) Im Falle der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) ist unsere Haftung auf den vertragstypischen bei
Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt; für nicht vorhersehbare sowie mittelbare und Folgeschäden haften wir nicht. Kardinalpflichten
sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag
sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es
handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die
Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und die für die Erreichung
des Vertragszwecks unentbehrlich sind.
(4) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften
sind begrenzt auf den Schaden, hinsichtlich dessen der Besteller durch die
Zusicherung abgesichert werden sollte. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit durch uns.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht und Sonstiges
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder etwas
anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort
und Gerichtsstand.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sollte sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam oder
undurchführbar erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
(4) Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen der gesonderten schriftlichen
Vereinbarung.